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ZR1 2025 5

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2025-01-08 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 3

wird erkannt:

1.

E. 4 Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an]

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 08. Januar 2025 mitgeteilt am 09. Januar 2025

Referenz

ZR1 25 5

Instanz

Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitzender

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 27. Dezember 2024

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, C._____, vom _____ 2024 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ unterge- bracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Poststempel 3. Januar 2025), eingegangen am 7. Januar 2025, Beschwerde beim Obergericht von Graubünden erhob,

dass der Instruktionsrichter der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik D._____ am 7. Januar 2025 aufforderte, sich bis Mittwoch, 8. Januar 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsor- gerischen Unterbringung zu äussern,

dass die Klinik D._____ die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. Januar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden gleichentags mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

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wird erkannt:

1.

2.

3.

4.

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an]

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